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der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF, 106 KByte)
Die nachfolgenden AGB gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen
die im Rahmen dieses Vertrages bestehen. Soweit es sich
um Reisepauschalen im Sinne des §§ 651 a ff.
BGB handelt, gelten diese Bedingungen in Ergänzung
der §§ 651 a ff. BGB und den §§ 4-11
der BGB InfoV.
Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
können natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften sein.
Vertragspartner, im Weiteren VP 1 genannt, ist der Besteller
(Buchungsperson/Reisende). Der VP 2 ist die EJB Werbellinsee
GmbH.
1. Vertragsschluss
Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich,
telefonisch, per Fax oder E-Mail erfolgen kann, bietet die
Buchungsperson dem VP 2 den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage der Reisebeschreibung an. Die Anmeldung
erfolgt für alle in ihr aufgeführten Teilnehmer.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch den
VP 2 zustande. Bei oder nach Vertragsschluss wird der VP
2 dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn zwischen
Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen. Die
Buchungsperson haftet für alle Verpflichtungen von
Mitreisenden oder Gruppenteilnehmern aus dem Reisevertrag,
sofern sie diese Verpflichtungen durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des VP 2 vor,
an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist, sofern die Bindefrist in der Reisebestätigung
nicht durch ein genaues Datum geregelt ist. Der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisende dem VP 2 durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.
Verträge mit juristischen Personen bedürfen zwingend
der Unterzeichnung durch die jeweiligen rechtsgeschäftlichen
Vertreter des VP 1 und VP 2. Wird der Vertrag seitens des
VP 1 durch einen Dritten ungeachtet seiner wirksamen Bevollmächtigung
unterzeichnet, so haftet dieser gegenüber dem VP 2
nach den Grundsätzen der Haftung des Vertreters ohne
Vertretungsmacht.
2. Bildungs- und Erziehungsleistungen
Die von der EJB Werbellinsee angebotenen Bildungs- und Erziehungsleistungen
beruhen auf ihren Leitlinien der pädagogischen Arbeit.
Diese sind im Internet auf der Seite www.ejb-werbellinsee.de
veröffentlicht und werden dem betreffenden VP 1 bei Vertragsabschluss übergeben.
Der VP 2 verpflichtet den VP 1, sofern es sich bei dem Programm
um umsatzsteuerfreie Leistungen handelt, sich an seinen Leitlinien
der pädagogischen Arbeit zu orientieren.
3. Sonstige Leistungen
Die vom VP 1 schriftlich oder mündlich bestellten
und durch den VP 2 bestätigten Leistungen, wie z.B.
pädagogische Programme, die Nutzung von Räumen,
Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungen usw. sind verbindlich.
Darin sind auch die bei Dritten bestellten Leistungen eingeschlossen.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VP 2 nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der VP 2 ist verpflichtet, den VP 1 über Leistungsänderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Gegebenenfalls wird der VP 2 dem Kunden einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4. Preise
Die angebotenen und veröffentlichten Preise sind Endpreise.
Sofern die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer
zu berechnen ist, ist sie Bestandteil des Endpreises.
5. Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von
10 % des Vertragspreises, maximal jedoch 260,00 € fällig.
Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise
handelt, wird der VP 2 dem VP 1 mit den Vertragsunterlagen
den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 k
Abs. 3 aushändigen.
Bis 30 Tage vor Anreise kann der VP 2 den gesamten Vertragspreis
verlangen, mindestens werden jedoch 50 % des Vertragspreises
fällig. Sollte durch den VP 2 in der Reiseausschreibung
eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die
Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht,
dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP 2 wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7)
nicht in Betracht kommt.
Die zu zahlenden Beträge und deren Fälligkeit
sind im Vertrag ausgewiesen und verbindlich.
Werden die Anzahlungen nicht wie vereinbart geleistet,
kann der VP 2 nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In
diesem Fall kann der Kunde mit den Rücktrittskosten
gemäß Punkt 6 belastet werden.
Die Zahlung für die während des Aufenthaltes
in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der
getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag
auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP 2 fällig,
sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
worden sind.
Gerät der VP 1 in Zahlungsverzug, ist der VP 2 berechtigt
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
geltend zu machen.
Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen,
kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe
von 3,00 € verlangt werden.
Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP 2 unter Angabe
der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls
in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte
während der Geschäftszeiten des VP 2 in seinen
Geschäftsräumen erfolgen.
6. Stornierungen durch VP 1
Der VP 1 hat die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarten
Leistungen durch Erklärung gegenüber dem VP 2
ganz oder teilweise zu stornieren. Es wird dringend empfohlen,
die Stornierung schriftlich zu erklären.
Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stornierung
des Vertrages sind vom VP 1 an den VP 2 zu zahlen:
- bis 60 Tage vor dem Anreisetag 30,00 € Bearbeitungsgebühr
bzw. bei Verträgen mit einem Vertragswert über
5.000,- EUR 15 % des Vertragswertes, es sein denn, das Programm
kann wegen nachweislich ausgebliebener Projektförderung
nicht durchgeführt werden.
- bis 15 Tage vor dem Anreisetag 25
% des Vertragswertes
- unter 15 Tage vor dem Anreisetag 50
% des Vertragswertes
Maßgebend für die vorstehend genannten Fristen
ist der Tag des Eingangs der Stornoerklärung beim VP
2.
Es bleibt dem VP 1 unbenommen, den Nachweis zu führen,
dass im Zusammenhang mit der Stornierung oder Nichtantritt
der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als
die vorstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.
Dem VP 1 wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
empfohlen.
7. Beendigung des Vertrages durch VP 2
Der VP 2 kann den Vertrag mit Teilnehmern nach Reise- bzw.
Aufenthaltsbeginn kündigen, wenn der / die Teilnehmer
die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung
nachhaltig stört/stören oder wenn er/sie sich
in solchem Maße vertragswidrig verhält/verhalten,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt VP 2 so behält er den Anspruch auf
den Gesamtpreis; muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt.
Der VP 2 kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der
konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom
Vertrag zurücktreten:
- Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung
angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben
in der Reiseausschreibung Bezug genommen.
- Der VP 2 ist
verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber
als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
- Ein Rücktritt vom Vertrag später als drei Wochen
vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
- Der Reisende
kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
VP 2 in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über
die Absage der Reise gegenüber dem VP 2 geltend zu
machen.
8. Kündigung des Vertrages wegen höherer
Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl
der VP 1 als auch der VP 2 den Vertrag kündigen. Der
VP 2 zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die
Kündigung nach Antritt der Reise, ist der VP 2 verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
den Reisenden zurückzubefördern, falls die Rückbeförderung
vertraglich vereinbart ist. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung tragen VP2 und VP 1 je zur Hälfte.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem VP 1 zur Last.
9. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des
VP 1 / Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel
unverzüglich dem VP 2 anzuzeigen, er hat eventuelle
Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Will ein
Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der
in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB
oder aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen,
so hat er dem VP 2 eine angemessene Frist zur Abhilfe zu
stellen. Diese Frist ist nur dann entbehrlich, wenn Abhilfe
unmöglich ist, oder vom VP 2 verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
dem VP 2 erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist.
Der VP 1 ist zu einem pfleglichen Umgang mit dem ihm zur
Nutzung überlassenen Zimmern und dem Inventar sowie
zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Haus und dem
Gelände verpflichtet. Diese Leistung hat der VP 1 für
sich, für die Gruppe als Ganzes, aber auch jedes Mitglied
der Gruppe einzeln zu erbringen.
Der
VP1 haftet für Schäden, die von ihm während
seines Aufenthaltes verursacht wurden im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Er hat den VP 2 unverzüglich über
das Auftreten eines Schadens zu informieren.
10. Haftung des VP 2
Die vertragliche Haftung des VP 2 für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden
des Reisenden vom RV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde, oder ein dem Reisenden entstandener
Schaden allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers
herbeigeführt wurde.
Der VP 2 haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden,
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und
der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den
Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des VP 2 sind. Der VP 2 haftet
jedoch
- für Leistungen, die die Beförderung
des VP 1 vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort
gemäß der
Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung (Hotel, Pension), etc.)
beinhalten
- wenn ein Schaden des VP 1 auf der Verletzung
von Hinweis- und Aufklärungspflichten des VP 2 beruht.
Für alle gegen den VP 2 gerichteten Ansprüche,
die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist
die Haftung des VP 2 für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise.
11. Informationspflicht VP 1
Am Anreisetag ist vom VP 1 eine komplette Namensliste der
an einer Gruppenreise teilnehmenden Personen an der
Rezeption abzugeben. Individualreisende sind verpflichtet,
ihre persönlichen
Daten auf dem Anmeldeformular an der Rezeption zu hinterlegen.
12. Datenschutz
Der VP 1 erklärt sich damit einverstanden, dass seine
Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen
Regelungen beim VP 2 gespeichert werden. Der VP 2 erklärt,
dass diese Daten ausschließlich für die geschäftlichen
Beziehungen aus diesem Vertrag verwendet werden. Eine Nutzung
zu Werbezwecken findet nicht statt, es sei denn der VP 1
hat einer Nutzung ausdrücklich zugestimmt.
13. Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Leistung / Reise hat der VP 1 innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen über
dem VP 2 geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
VP 1 Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden
ist. Ansprüche des VP 1 nach den §§ 651 c
bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden,
verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
der VP 2 die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Alle übrigen Ansprüche, insbesondere solche aus
unerlaubter Handlung unterliegen den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen den
Vertragspartnern einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte
sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Es gilt dann das von beiden Parteien Gewollte
bzw. die gesetzlich zulässigen Bestimmungen.
Besondere Bedingungen für die Beherbergung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Überlassung
von Zimmern und Räumen für die Beherbergung, für
Tagungen, Seminaren u.ä. Veranstaltungen sowie damit
im Zusammenhang stehende Leistungen und Lieferungen des
VP 2. Grundlage für die Beherbergung bildet die Hausordnung
des VP 2, soweit diese wirksam in den Vertrag einbezogen
wurde.
1. An- und Abreisezeiten
Die Zimmer stehen dem VP 1 am Anreisetag ab 15.00 Uhr und
am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur Verfügung. Die Zimmer
sind am Anreisetag bis spätestens 18.00 Uhr zu beziehen.
Ausnahmen gelten nur, wenn dem VP 2 zum Zeitpunkt des Zustandekommens
des Vertrages eine spätere Ankunftszeit mitgeteilt
wird. Werden die Zimmer danach nicht rechtzeitig bezogen,
kann der VP 2 die Unterkunft bei einer Übernachtung
2 Stunden danach (ab 20.00 Uhr), bei mehreren Übernachtungen
am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig belegen.
Die Bestimmung der vom VP 1 gebuchten Zimmer bzw. Häuser in der jeweiligen
Kategorie bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung
dem VP 2 überlassen. Die Nutzung der überlassenen Zimmer und Häuser
zu anderen als den vereinbarten Beherbergungszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch den VP 2. Der VP 1 ist zur Einhaltung der beiliegenden Hausordnung
verpflichtet.
Werden die Zimmer am Abreisetag nicht rechtzeitig verlassen,
steht dem VP 2 ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser beläuft
sich auf die Hälfte des vereinbarten Übernachtungspreises.
Es bleibt dem VP 1 unbenommen, den Nachweis zu führen,
dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen Verlassen
der Zimmer keine oder geringere Kosten entstanden sind als
die vorstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.
2. Kaution
Der VP 2 ist berechtigt vom VP 1 bei Anreise eine im angemessenen
Verhältnis zum Gesamtpreis und der Anzahl der Reiseteilnehmer,
stehende Kautionszahlung zu verlangen. um durch den VP 1
verursachte Schäden zu decken.. Die Höhe der zu
leistenden Kaution wird im Rahmen der Buchung zwischen VP
1 und VP 2 ausdrücklich vereinbart. Die Kaution wird
bei Abreise erstattet, wenn feststeht, dass keine Schäden
durch den VP 1 verursacht wurden.
3. Haftung für auf dem Grundstück abgestellte
Fahrzeuge
Es wird darauf hingewiesen, dass der VP 2 keine Haftung
für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung
an Fahrzeugen, die auf dem Grundstück abgestellt sind übernimmt.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch den VP 2 selbst
oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
4. Fundsachen
Über zurückgebliebene Sachen beim VP 2 wird der
VP 1 unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn die Zuordnung
der Fundsache möglich ist. Andernfalls wird der VP
2 die zuständige Behörde über den Fund informieren.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fundsache nicht mehr
als 10,00 € wert ist. Im übrigen wird auf die
gesetzlichen Vorschriften zum Fund §§ 965 ff.
BGB verwiesen.
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