Seezeit-Resort

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02/2024

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Die nachfolgenden AGB gelten, soweit wirksam vereinbart für die gesamten Geschäftsbeziehungen die im Rahmen dieses Vertrages bestehen. Soweit es sich um Pauschalreiseverträge im Sinne des §§ 651 a ff. BGB handelt, gelten diese Bedingungen in Ergänzung der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen-gesellschaften sein. Vertragspartner, im Weiteren VP1 genannt, ist der Besteller (Buchungsperson bzw. der Reisende). Der VP2 ist die EJB Werbellinsee GmbH.

1. VERTRAGSABSCHLUSS

Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der VP1 dem VP2 den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reisebeschreibung an. Die Anmeldung erfolgt für alle in ihr aufgeführten Teilnehmer.

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch den VP2 zustande. Bei oder nach Vertragsschluss wird der VP2 dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der VP1 nicht Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außer-halb von Geschäftsräumen erfolgte. Der VP1 haftet für alle Verpflichtungen von Mitreisenden oder Gruppen-teilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des VP2 vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist, sofern die Bindefrist in der Buchungsbestätigung nicht durch ein genaues Datum geregelt ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der VP2 bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dem VP2 innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.

Wird der Vertrag seitens des VP1 durch einen Dritten ungeachtet seiner wirksamen Bevollmächtigung unter-zeichnet, so haftet dieser gegenüber dem VP2 nach den Grundsätzen der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertrags-abschluss besteht. Es gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

2. BILDUNGS- UND ERZIEHUNGSLEISTUNGEN

Die von der EJB Werbellinsee GmbH angebotenen Bildungs- und Erziehungsleistungen beruhen auf ihren Leitlinien der pädagogischen Arbeit. Diese sind im Internet auf der Seite www.seezeit-resort.de veröffentlicht und werden dem betreffenden VP1 bei Vertragsabschluss übergeben. Der VP2 verpflichtet den VP1, sofern es sich bei dem Programm um umsatz-steuerfreie Leistungen handelt, sich an seinen Leitlinien der pädagogischen Arbeit zu orientieren.

3. SONSTIGE LEISTUNGEN

Die vom VP1 schriftlich oder mündlich bestellten und durch den VP2 bestätigten Leistungen, wie z.B. pädagogische Programme, die Nutzung von Räumen, Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungen usw. sind verbindlich. Darin sind auch die bei Dritten bestellten Leistungen eingeschlossen. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VP2 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VP2 ist verpflichtet, den VP1 über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der VP1 ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der VP2 eine solche Reise angeboten hat. Der VP1 hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der VP1 gegenüber dem VP2 nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der VP1 in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4. PREISE

Die angebotenen und veröffentlichten Preise sind Endpreise. Sofern die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu berechnen ist, ist sie Bestandteil des Endpreises.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen.

30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden.

Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt.

Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden.

Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden.

Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen.

6. RÜCKTRITT DURCH VP1

Der VP1 hat jederzeit vor Reisebeginn die Möglichkeit, von den vertraglich vereinbarten Leistungen durch Erklärung gegenüber dem VP2 zurückzutreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den VP1 steht dem VP2 eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem VP2 zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des VP2 sowie abzüglich dessen, was der VP2 durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.

Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet*:

  • kostenfrei bis 90 Tage vor Anreise
  • 30% des Vertragswertes ab 89 bis 30 Tage vor Anreise
  • 60% des Vertragswertes ab 29 bis 2 Tage vor Anreise
  • 90% des Vertragswertes ab 1 Tag vor Anreise

Bei erneutem Corona-Shutdown und der damit verbundenen, behördlich angeordneten, Schließung der Anlage für den gebuchten Reisezeitraum, erstattet der VP2 dem VP1, im Falle einer geleisteten Anzahlung diese Kosten vollständig zurück.

Dem VP1 wird empfohlen, die Reise kostenlos umzubuchen. Umgebuchte Reisen sind nicht kostenfrei, es sei denn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe treten außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ansonsten fallen bei Absage 75% Stornokosten des gebuchten Vertrages an.

* Bei umsatzsteuerfreien Gruppenfahrten, dazu gehören ausschließlich Klassen-, Schul-, Kita- und Hortfahrten, Feriencamps sowie Trainings- oder Wettkampffahrten gemeinnütziger Vereine, bleiben Teilstornierungen innerhalb eines Vertrages bei der Berechnung des Stornos wie folgt unberücksichtigt:

  • Gruppe bis 100 Personen:
    2 Teilnehmer weniger
  • Gruppe von 101 bis 200 Personen:
    4 Teilnehmer
  • weniger Gruppe ab 201 Personen:
    6 Teilnehmer weniger

Maßgebend für die vorstehend genannten Fristen ist der Tag des Eingangs der Stornoerklärung beim VP2.

Es bleibt dem VP1 unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Stornierung oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.

Dem VP1 wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

Der VP2 behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der VP2 nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der VP2 verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Der VP2 ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7. BEENDIGUNG DES VERTRAGES DURCH VP2

Der VP2 kann den Vertrag mit Teilnehmern ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört/stören oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält/verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Das gilt nicht, wenn das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des VP2 beruht.

Kündigt VP2 so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Der VP2 kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl wird in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung beziffert sowie wird der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben. Außerdem wird in der Buchungsbestätigung die Mindesteilnehmerzahl angegeben sowie die späteste Rücktrittsfrist.
  2. Der VP2 ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber, die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  3. Ein Rücktritt vom Vertrag später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
  4. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der VP2 in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem VP2 geltend zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der VP2 unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der VP1 als auch der VP2 den Vertrag vor Reiseantritt kündigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des VP2 unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Übrigen wird auf die gesetzliche Regelung, § 651 h BGB verwiesen.

9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES VP1/REISENDEN

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der VP1 Abhilfe verlangen. Soweit der VP2 infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der VP1 weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem VP2 in der Rezeption anzuzeigen, er hat eventuelle Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, so hat er dem VP2 zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu stellen.

Diese Frist ist nur dann entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom VP2 verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem VP2 erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

Der VP1 ist zu einem pfleglichen Umgang mit dem ihm zur Nutzung überlassenen Zimmern und dem Inventar sowie zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Haus und dem Gelände verpflichtet. Diese Leistung hat der VP1 für sich, für die Gruppe als Ganzes, aber auch jedes Mitglied der Gruppe einzeln zu erbringen.

Der VP1 haftet für Schäden, die von ihm während seines Aufenthaltes verursacht wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Er hat den VP2 unverzüglich in der Rezeption über das Auftreten eines Schadens zu informieren.

Der VP2 verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem VP1 im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch:

  1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
  2. Unterstützung bei der Herstellung von Fern-kommunikationsverbindungen und
  3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reise-möglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

10. HAFTUNG DES VP2

Die vertragliche Haftung des VP2 für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der VP2 haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des VP2 sind und getrennt ausgewählt wurden. Der VP2 haftet jedoch, wenn ein Schaden des VP1 auf der Verletzung von Hinweis-,
Organisations- und Aufklärungspflichten des V 2 beruht.

Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

11. INFORMATIONSPFLICHT VP1

Am Anreisetag ist vom VP1 eine komplette Namensliste der an einer Gruppenreise teilnehmenden Personen an der Rezeption abzugeben. Individualreisende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten auf dem Anmeldeformular an der Rezeption zu hinterlegen.

12. DATENSCHUTZ

Der VP1 erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen beim VP2 gespeichert werden. Der VP2 erklärt, dass diese Daten ausschließlich für die geschäftlichen Beziehungen aus diesem Vertrag verwendet werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nicht, es sei denn der VP1 hat einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt.

13. ANSPRUCHSANMELDUNG, VERJÄHRUNG

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber den VP2 geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

14. STREITSCHLICHTUNG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Bitte beachten Sie, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Wir weisen demnach im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass wir nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der VP2 den VP1 hierüber in geeigneter Form. Der VP2 weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15. HAFTUNGSAUSSCHLUSS VERANSTALTUNGEN

TeilnehmerInnen von Veranstaltungen, die durch den VP2 durchgeführt werden, erkennen den Haftungsausschluss des VP2 für Schäden aller Art an. Schäden oder Verletzungen jeglicher Art können weder gegen den VP2, die Sponsoren, noch die Ortschaften und deren Vertreter geltend gemacht werden. TeilnehmerInnen geben durch die Anerkennung des Haftungsausschlusses (z.B. per Unterschrift, Zustimmen per Häkchen) an, dass sie sich bei der Teilnahme an der Veranstaltung in einem ausreichend gesundheitlichen Zustand befinden, der ärztlich bestätigt wurde. Die TeilnehmerInnen erkennen sich damit einverstanden, dass von ihnen in Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachte Foto- und Videoaufnahmen zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Der VP2 ist dazu berechtigt TeilnehmerInnen aus der Veranstaltung auszuschließen, wenn diese nachweislich gegen die AGB verstoßen. Für Veranstaltungen gelten in der Regel separate AGB, die zu beachten sind.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen den Vertragspartnern einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann das von beiden Parteien Gewollte bzw. die gesetzlich zulässigen Bestimmungen.

 

Besondere Bedingungen für die Beherbergung

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Überlassung von Beherbergungszimmern und Räumen für Tagungen, Seminare u. ä. Veranstaltungen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen und Lieferungen des VP2. Grundlage für alle Nutzungen bildet die Hausordnung des VP2, soweit diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

1. AN- UND ABREISEZEITEN

Die Zimmer stehen dem VP1 am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur Verfügung. Die Zimmer sind am Anreisetag bis spätestens 18.00 Uhr zu beziehen. Ausnahmen gelten nur, wenn dem VP2 zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages eine spätere Ankunftszeit mitgeteilt wird. Werden die Zimmer danach nicht rechtzeitig bezogen, kann der VP2 die Unterkunft bei einer Übernachtung 2 Stunden danach (ab 20.00 Uhr), bei mehreren Übernachtungen am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig belegen. Die Bestimmung der vom VP1 gebuchten Zimmer bzw. Häuser in der jeweiligen Kategorie bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung dem VP2 überlassen.

Die Nutzung der überlassenen Zimmer und Häuser zu anderen als den vereinbarten Beherbergungszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den VP2. Der VP1 ist zur Einhaltung der beiliegenden Hausordnung verpflichtet.

Werden die Zimmer am Abreisetag nicht rechtzeitig verlassen, steht dem VP2 ein Schadensersatzanspruch zu, es sei denn der Umstand ist durch den VP1 nicht zu vertreten. Dieser beläuft sich auf 50 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Es bleibt dem VP1 unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen Verlassen der Zimmer keine oder geringere Kosten entstanden sind als die vorstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.

2. KAUTION

Soweit dies vertraglich vereinbart ist, ist der VP2 berechtigt vom VP1 bei Anreise eine im angemessenen Verhältnis zum Gesamtpreis und der Anzahl der Reiseteilnehmer stehende Kautionszahlung zu verlangen, um durch den VP1 verursachte Schäden zu decken.

Die Höhe der zu leistenden Kaution wird bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart. Die Kaution wird bei Abreise erstattet, wenn feststeht, dass keine Schäden durch den VP1 verursacht wurden.

3. FUNDSACHEN

Über zurückgebliebene Sachen beim VP2 wird der VP1 unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn die Zuordnung der Fundsache möglich ist. Andernfalls wird der VP2 die zuständige Behörde über den Fund informieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fundsache nicht mehr als 10,00 € wert ist. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Vorschriften zum Fund §§ 965 ff. BGB verwiesen.